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BGBl. Nr. 425/1985

kundgemacht 22.10.1985 RIS↗
425. Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya
Kundmachung BGBl. Nr. 425/1985× zu Luftverkehrsabkommen (Libyen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Libyen) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 31.08.1985 · idF BGBl. Nr. 425/1985 Anl. 1↗RIS↗

Anhang
Teil 1

Flugstrecken, die von dem von der Bundesregierung der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden

Richtungen betrieben werden sollen:

Abflugpunkte:

Punkte in Österreich

Zwischenlandungspunkte:

Keine

Zielpunkt:

Tripolis

Punkte darüber hinaus:

Werden später von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.

Teil 2

Flugstrecken, die von dem von der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden sollen:

Abflugpunkte:

Punkte in der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya

Zwischenlandungspunkte:

Keine

Zielpunkt:

Wien

Punkte darüber hinaus:

Werden später von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.

Teil 3

Zwischenlandungspunkte und andere Punkte über jene hinaus, die auf Grund dieses Anhangs vereinbart worden sind, können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.