Absatz eins,Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 24,). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 46, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.
BGBl. Nr. 483/1985
483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 44neu
Paragraph 44,
- Absatz 2,Die Elternrenten nach Absatz eins, sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (Paragraph 25,) der Eltern die gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (Paragraph 25,) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (Paragraph 44, Absatz eins,) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (Paragraph 25,) zuzüglich der Elternrenten nach Absatz eins, die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.
- Absatz 3,Die nach Absatz 2, bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 46, Absatz 6, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.