Absatz eins,Die Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, Erhöhungen der Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 4 und 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß Paragraph 34 und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig.
BGBl. Nr. 483/1985
483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 63neu
Paragraph 63,
- Absatz 2,Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.