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BGBl. Nr. 483/1985

kundgemacht 28.11.1985 RIS↗Parlament↗
483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 483/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 422 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 87neu
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 483/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 87↗RIS↗

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren.
  2. Absatz 2,Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (Paragraph 74,).