Absatz eins,Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels römisch eins eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.
BGBl. Nr. 483/1985
483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,, zu den Paragraphen 36, 43, 47 und 86, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz 2,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 31, Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.