Absatz eins,Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Absatz 3, ersetzt werden, sofern
- Ziffer einsder Vorfluter stark verunreinigt war,
- Ziffer 2durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht erreicht wurde und
- Ziffer 3die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt und die Fristen eingehalten worden sind.