Absatz eins,Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, - Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils in der Fassung des Artikel römisch eins, angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
BGBl. Nr. 487/1985
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,)
- Absatz 2,Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Artikel römisch zwei, auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz eins, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.
- Absatz 3,Paragraph 18, Absatz eins und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie'' in Absatz eins und dessen Ziffer 3, nicht gelten.