BGBl. Nr. 527/1985
527. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KENIA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in diesem Abkommen gewährten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
- Litera ain allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen; oder
- Litera bfalls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen; oder
- Litera cfalls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Ziffer 2 Dieses Recht wird nur nach Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die Gesetze oder die Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern.