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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 150neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. Nr. 465/1990 Art. 1 § 150↗RIS↗

römisch sieben. Hauptstück.

Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des Verfahrens,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 150, (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.

  1. Absatz 2,Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
  2. Absatz 3,Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht Paragraph 140, Absatz 4, anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.