Absatz eins,Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
BGBl. Nr. 571/1985
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 172neu
Paragraph 172,
- Absatz 2,Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 3,) erlassen werden. Die im Paragraph 58, Absatz eins, Litera g, genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge auch dann erlassen, wenn sie nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig sind.