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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 213neu
in Kraft 01.01.1986 – 11.01.2013 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 213↗RIS↗

Zu Paragraphen 229, 231 und 268,

Paragraph 213,

  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen,
    1. Litera a
      wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen,
    2. Litera b
      von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.
  2. Absatz 2,War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Absatz eins, ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatz eins, zur Sprache kommen.