Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 72neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 72↗RIS↗

C. Befangenheit von Organen.

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Organe der Finanzstrafbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. Litera a
      wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25, BAO), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt;
    2. Litera b
      wenn sie als Vertreter des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren, als Zeugen oder Sachverständige vernommen wurden oder vernommen werden sollen oder als Anzeiger aufgetreten sind.
    3. Litera c
      als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 2, 86, Absatz eins, 89, Absatz 5 und 93 Absatz eins,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren;
    4. Litera d
      bei der Entscheidung über Rechtsmittel in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 7, 87, Absatz 2, 89, Absatz 6 und 93 Absatz 7,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren oder an der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) mitgewirkt haben;
    5. Litera e
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen vozunehmen; dies gilt nicht in den im Absatz eins, Litera a, bezeichneten Fällen.