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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 98neu
in Kraft 01.01.1986 – 26.06.2008 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 85/2008 Art. 1 § 98↗RIS↗

römisch fünf. Hauptstück.

Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 98, (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Absatz 4, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

  1. Absatz 2,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
  2. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
  3. Absatz 4,Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3, 4, 8, oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c oder des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.