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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 2neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 571/1985 Art. 2 § 2↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird, in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Jugendliche verhängte Freiheitsstrafen sind nicht zu vollziehen.