BGBl. Nr. 574/1985
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/01geändertlit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c, lit d (entfallen), Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
1. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
… 8 unveränderte Absätze
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für die Verwendung ! Erfordernis
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a) als Apotheker die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Apothekerberuf;
b) als Leiter von Apotheken zusätzlich zu lit. a die
Berechtigung zur Leitung einer
öffentlichen Apotheke;
c) als Arzt die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes;
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für die Verwendung ! Erfordernis
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d) im auswärtigen Dienst das Diplom der Diplomatischen
… 30 unveränderte Absätze
Akademie, wenn keines der folgenden
Hochschulstudien abgeschlossen
wurde; rechts- oder
staatswissenschaftliche Studien,
sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche
Studien der volkswirtschaftlichen
oder der handelswissenschaftlichen
Studienrichtung, Studien an der
Wirtschaftsuniversität mit dem
Abschluß durch das Doktorat der
Handelswissenschaften;
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für die Verwendung ! Erfordernis
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e) bei der Finanzprokuratur die Erwerbung des für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes
vorgeschriebenen akademischen
Grades und eine neunmonatige
rechtsberufliche Tätigkeit bei
einem inländischen Gericht, ferner
für die Ernennung auf eine
Planstelle der Dienstklassen V bis
IX die erfolgreiche Ablegung der
Rechtsanwaltsprüfung;
f) für Seelsorger die Ermächtigung zur Ausübung der
öffentlichen Seelsorge.