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BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/01geändertlit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c, lit d (entfallen), Schlussteil
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 565/1981 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/01↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 Anl. 1/01↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.
1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten Erfordernisse erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt:. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
a) Reifeprüfung einer höheren Schule,
b) zehn Jahre Bundesdienstzeit,
c) wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und
d) erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
… 8 unveränderte Absätze
1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1
-----------------------------+--------------------------------------
für die Verwendung    !            Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
a) als Apotheker                die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Apothekerberuf;
b) als Leiter von Apotheken    zusätzlich zu lit. a die
Berechtigung zur Leitung einer
öffentlichen Apotheke;
c) als Arzt                    die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes;
-----------------------------+--------------------------------------
für die Verwendung    !            Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
c) als Arzt                    die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes;
d) im auswärtigen Dienst        das Diplom der Diplomatischen
… 30 unveränderte Absätze
Akademie, wenn keines der folgenden
Hochschulstudien abgeschlossen
wurde; rechts- oder
staatswissenschaftliche Studien,
sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche
Studien der volkswirtschaftlichen
oder der handelswissenschaftlichen
Studienrichtung, Studien an der
Wirtschaftsuniversität mit dem
Abschluß durch das Doktorat der
Handelswissenschaften;
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für die Verwendung    !            Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
e) bei der Finanzprokuratur    die Erwerbung des für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes
vorgeschriebenen akademischen
Grades und eine neunmonatige
rechtsberufliche Tätigkeit bei
einem inländischen Gericht, ferner
für die Ernennung auf eine
Planstelle der Dienstklassen V bis
IX die erfolgreiche Ablegung der
Rechtsanwaltsprüfung;
f) für Seelsorger              die Ermächtigung zur Ausübung der
öffentlichen Seelsorge.
1.4. Eine Nachsicht von den in Z 1.3 lit. a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.