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BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/04geändert
in Kraft 01.08.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 268/1985 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/04↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/04↗RIS↗
… 30 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE D
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
4.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
4.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
4.3.
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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a) im Bau- und Gebäudeauf-      die Erlernung eines einschlägigen
sichtsdienst                Lehrberufes;
b) im fachlichen Hilfsdienst    eine nach Vollendung des 18.
höherer Art                  Lebensjahres zurückgelegte
vierjährige Dienstleistung bei
einer inländischen
Gebietskörperschaft in einer
entsprechenden fachlichen
Verwendung des Hilfsdienstes und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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c) im Dienst in Unteroffi-      eine vierjährige Verwendung als
ziersfunktion                Angehöriger des Bundesheeres und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D oder H 3;
die Zulassung zu dieser
Grundausbildung ist so zu
gestalten, daß dem § 4 Abs. 3
Rechnung getragen wird;
d) als Kraftwagenlenker im Be-  die Erlernung eines einschlägigen
… 6 unveränderte Absätze
triebsdienst in der Post-    Lehrberufes (oder eine einjährige
und Telegraphenverwaltung    probeweise Verwendung als
Kraftwagenlenker im Post- und
Fernmeldedienst), die erfolgreiche
Ablegung der erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und der
erfolgreiche Abschluß der
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
e) im Post- und Fernmelde-      eine vierjährige Dienstzeit in der
dienst in der Post- und Te-  Post- und Telegraphenverwaltung
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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legraphenverwaltung, soweit  (davon eine einjährige probeweise
… 11 unveränderte Absätze
nicht lit. d oder lit. f in  Verwendung im Post- und
Betracht kommen              Fernmeldedienst der
Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
f) in den technischen Diensten  die Erlernung eines einschlägigen
in der Post- und            Lehrberufes (oder eine vierjährige
Telegraphenverwaltung        Dienstzeit in der Post- und
Telegraphenverwaltung, davon eine
einjährige probeweise Verwendung in
technischen Diensten der
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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g) im Sanitätshilfsdienst      die Berechtigung zur Ausübung von
… 11 unveränderte Absätze
Tätigkeiten des
Sanitätshilfsdienstes nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
h) bei der Schiffahrtspolizei  eine dreijährige Verwendung in der
Schiffahrtspolizei, im
gleichwertigen Schiffahrtsdienst
oder beim Wasserbau an öffentlichen
Gewässern, die Berechtigung zur
Führung von Motorschiffen mit einer
Länge bis zu 20 m über alles auf
der österreichischen Strecke der
Donau, die erfolgreiche Ablegung
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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der Prüfung zum Nachweis der
Befähigung zur selbständigen
Wartung von Schiffsmotoren bis
200 PS und der erfolgreiche
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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Abschluß der Grundausbildung für
… 11 unveränderte Absätze
die Verwendungsgruppe D;
i) im Zollagerdienst            eine nach Vollendung des 18.
Lebensjahres zurückgelegte
zwölfjährige Tätigkeit in einem
Magazin oder eine gleichwertige
Tätigkeit, davon zwei Jahre im
Zollagerdienst der
Verwendungsgruppe E; überdies
Verwendung als (stellvertretender)
Leiter eines Zollagers
(einschließlich Post- und
Wertpaketlagers) der Zollverwaltung
oder als Übernahms- und
Ausgabebeamter in einem Zollager
(einschließlich Postpaketlager)
oder als (stellvertretender) Leiter
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Für die Verwendung                  Erfordernis
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oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager
(einschließlich Postpaketlager)
oder als (stellvertretender) Leiter
des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als
… 3 unveränderte Absätze
Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:
4.4. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.3 lit. b bis i angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.