BGBl. Nr. 574/1985
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/04geändert
… 30 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE D
(Mittlerer Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
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Für die Verwendung Erfordernis
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a) im Bau- und Gebäudeauf- die Erlernung eines einschlägigen
sichtsdienst Lehrberufes;
b) im fachlichen Hilfsdienst eine nach Vollendung des 18.
höherer Art Lebensjahres zurückgelegte
vierjährige Dienstleistung bei
einer inländischen
Gebietskörperschaft in einer
entsprechenden fachlichen
Verwendung des Hilfsdienstes und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
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Für die Verwendung Erfordernis
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c) im Dienst in Unteroffi- eine vierjährige Verwendung als
ziersfunktion Angehöriger des Bundesheeres und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D oder H 3;
die Zulassung zu dieser
Grundausbildung ist so zu
gestalten, daß dem § 4 Abs. 3
Rechnung getragen wird;
d) als Kraftwagenlenker im Be- die Erlernung eines einschlägigen
… 6 unveränderte Absätze
triebsdienst in der Post- Lehrberufes (oder eine einjährige
und Telegraphenverwaltung probeweise Verwendung als
Kraftwagenlenker im Post- und
Fernmeldedienst), die erfolgreiche
Ablegung der erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und der
erfolgreiche Abschluß der
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Für die Verwendung Erfordernis
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Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
e) im Post- und Fernmelde- eine vierjährige Dienstzeit in der
dienst in der Post- und Te- Post- und Telegraphenverwaltung
legraphenverwaltung, soweit (davon eine einjährige probeweise
… 11 unveränderte Absätze
nicht lit. d oder lit. f in Verwendung im Post- und
Betracht kommen Fernmeldedienst der
Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
f) in den technischen Diensten die Erlernung eines einschlägigen
in der Post- und Lehrberufes (oder eine vierjährige
Telegraphenverwaltung Dienstzeit in der Post- und
Telegraphenverwaltung, davon eine
einjährige probeweise Verwendung in
technischen Diensten der
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Für die Verwendung Erfordernis
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Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
g) im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von
… 11 unveränderte Absätze
Tätigkeiten des
Sanitätshilfsdienstes nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
h) bei der Schiffahrtspolizei eine dreijährige Verwendung in der
Schiffahrtspolizei, im
gleichwertigen Schiffahrtsdienst
oder beim Wasserbau an öffentlichen
Gewässern, die Berechtigung zur
Führung von Motorschiffen mit einer
Länge bis zu 20 m über alles auf
der österreichischen Strecke der
Donau, die erfolgreiche Ablegung
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Für die Verwendung Erfordernis
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der Prüfung zum Nachweis der
Befähigung zur selbständigen
Wartung von Schiffsmotoren bis
200 PS und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung für
… 11 unveränderte Absätze
die Verwendungsgruppe D;
i) im Zollagerdienst eine nach Vollendung des 18.
Lebensjahres zurückgelegte
zwölfjährige Tätigkeit in einem
Magazin oder eine gleichwertige
Tätigkeit, davon zwei Jahre im
Zollagerdienst der
Verwendungsgruppe E; überdies
Verwendung als (stellvertretender)
Leiter eines Zollagers
(einschließlich Post- und
Wertpaketlagers) der Zollverwaltung
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Für die Verwendung Erfordernis
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