BGBl. Nr. 574/1985
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/07geändertlit a sublit bb
… 13 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
c) zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
a) zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
bb) Baggermeister, Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
… 14 unveränderte Absätze
b) an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen mit bis zu 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes;
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art. Z 7.3 ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.
7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster
Halbsatz des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, angeführten Person, die
zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut
sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1
a) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis und
b) der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.