Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändert
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 31.08.1986 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 389/1986 Anl. 1/22↗RIS↗
… 98 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
22.1. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat im Sinne des § 36 des
schen, Berufspädagogischen und      Allgemeinen Hochschul-Studien-
Religionspädagogischen Akade-      gesetzes aus den Fächern
mien und an Pädagogischen, Be-      Philosophie mit dem Hauptfach
rufspädagogischen und Reli-        Pädagogik oder Psychologie
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
gionspädagogischen Instituten      oder Soziologie oder Doktorat
in den Unterrichtsgegenständen      der Sozial- und
der Erziehungswissenschaft, Un-    Wirtschaftswissenschaften auf
terrichtswissenschaft, Pädago-      Grund des Magistergrades der
gischen Psychologie, Pädagogi-      soziologischen
schen Soziologie, Betriebsso-      Studienrichtung,
ziologie und der Allgemeinen    b) Lehrbefähigung für eine
und speziellen Sonderpädagogik      allgemeinbildende Pflichtschule
sowie an land- und forstwirt-      oder für eine berufsbildende
schaftlichen berufspädagogi-        Schule,
schen Lehranstalten in den Un-  c) vierjährige Lehrpraxis mit
terrichtsgegenständen Psycholo-    hervorragenden pädagogischen
gie, Erziehungslehre, Unter-        Leistungen an einer der in
richtslehre und Einführung in      lit. b angeführten Schulen
die Soziologie                      und
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
d) durch Publikationen nachzu-
weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.2. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und      in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade-      angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen, Be-  b) mehrjährige Lehrpraxis mit
rufspädagogischen und Reli-        hervorragenden pädagogischen
gionspädagogischen Instituten      Leistungen an Schulen und
im Unterrichtsgegenstand Reli-  c) durch Publikationen nachzu-
gionspädagogik und Katechetik      weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und      Rechtswissenschaften oder
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Religionspädagogischen Akade-    b) der erfolgreiche Abschluß der
mien und an Pädagogischen, Be-      rechts- oder staatswissen-
rufspädagogischen und Reli-        schaftlichen Hochschulstudien
gionspädagogischen Instituten      und die erfolgreiche Absol-
in den Unterrichtsgegenständen      vierung der Grundausbildung
des Schulrechts                    für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi-  a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und      Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade-      und
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
mien und an Pädagogischen, Be-  b) zweijährige Tätigkeit auf dem
rufspädagogischen und Reli-        Gebiet der Schulhygiene.
gionspädagogischen Instituten
in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi-  a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi-        ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago-      schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi-      im Sinne des § 35 des Allge-
schen Instituten in den fach-      meinen Hochschul-Studienge-
wissenschaftlichen und fachdi-      setzes,
daktischen Unterrichtsgegen-    b) Lehrbefähigung für eine all-
ständen in den Studiengängen        gemeinbildende Pflichtschule
für das Lehramt an Hauptschu-      oder Lehramt für allgemein-
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
len, Sonderschulen oder Poly-      bildende höhere Schulen der
technischen Lehrgängen, sofern      betreffenden Fachrichtung,
sie in die Lehrverpflichtungs-  c) vierjährige Lehrpraxis mit
gruppen I oder II eingestuft        hervorragenden pädagogischen
sind                                Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und Berufs- an Päda- der Z 23.1 für Lehrer an
pädagogischen gogischen Instituten in den (im Rahmen berufsbildenden Schulen,
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
ergänzenden Unterrichtsveran- der Aus- und Fortbildung für b) vierjährige Lehrpraxis mit
staltungen, sofern sie in die Lehrer an berufsbildenden hervorragenden pädagogischen
Lehrverpflichtungsgruppen I Schulen) in den fachwissen- Leistungen an berufsbildenden
oder II eingestuft sind schaftlichen und es fachdidakti- Schulen und
sich nicht um Unterrichtsgegen- schen Unterrichtsgegenständen c) durch Publikationen nachzu-
stände der Sprach- und Sprech- (ausgenommen "Fachdidaktik mit weisende fachwissenschaftli-
erziehung handelt, sowie in den che Tätigkeit. schulpraktischen Übungen"), so- che Tätigkeit.
Unterrichtsgegenständen Politi- fern sie in den Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind
sche Bildung und Betriebswirt-
schaftslehre in der Lehramtsaus-
bildung für Berufsschulen und in
Werkstätten-Betriebslehre
22.7. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der Ernennungs-
… 60 unveränderte Absätze
für Sozialarbeit in den Unter-      erfordernisse für Lehrer an
richtsgegenständen Psychologie,    Akademien für Sozialarbeit
Sozialmedizin, Rechtskunde,        (Lehranstalten für gehobene
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Theoretische Grundlagen der        Sozialberufe),
Sozialarbeit und Anwendungs-    b) vierjährige Lehrpraxis mit
bereiche der Sozialarbeit          hervorragenden pädagogischen
Leistungen an Akademien für
Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe) und
c) aa) Doktorat der Philosophie
mit dem Hauptfach Psycho-
logie oder Soziologie oder
Doktorat der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
(auf Grund eines
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung) sowie in
beiden Fällen durch Pub-
likationen nachzuweisende
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
fachwissenschaftliche
Tätigkeit oder
bb) Doktorat der Rechtswis-
senschaften oder Abschluß
der rechts- und staats-
wissenschaftlichen Hoch-
schulstudien und eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der Sozial-
verwaltung oder
cc) Doktorat der Medizin, eine
zweijährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der
Sozialmedizin und durch
Publikationen
nachzuweisende fachwissen-
schaftliche Tätigkeit.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
22.8. Lehrer an land- und  a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs-      dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im      Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera-      b) Befähigung für den land- und
tungslehre                          forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.