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BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/33geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/33↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/33↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
a) im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
b) im Postautodienst
im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst, als Leiter einer Postgarage IV,
im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
c) im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Warenverrechnungsstelle, Materialverrechnungsstelle als Systemtechniker Meßtechniker.
33.3.
… 6 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.