Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung und/oder des Einsatzes, in Ergänzung zu den Grundgehältern gem. Artikel 6, Ziffer 2,;
BGBl. Nr. 127/1986
127. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Nikaragua über Technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK NIKARAGUA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen sowie der Transport- und aller Nebenkosten für ihre persönliche Habe;
- Ziffer 3Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt, sofern es sich um private Kliniken oder Spitäler handelt;
- Ziffer 4die Art und Abwicklung der Zahlungen gem. Ziffer eins, werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Artikel eins, festgelegt;