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BGBl. Nr. 127/1986

kundgemacht 07.03.1986 RIS↗
127. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Nikaragua über Technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK NIKARAGUA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1986× zu Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1986 · idF BGBl. Nr. 127/1986 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen:

  1. Ziffer eins
    Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung und/oder des Einsatzes, in Ergänzung zu den Grundgehältern gem. Artikel 6, Ziffer 2,;
  2. Ziffer 2
    Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen sowie der Transport- und aller Nebenkosten für ihre persönliche Habe;
  3. Ziffer 3
    Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt, sofern es sich um private Kliniken oder Spitäler handelt;
  4. Ziffer 4
    die Art und Abwicklung der Zahlungen gem. Ziffer eins, werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Artikel eins, festgelegt;