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BGBl. Nr. 127/1986

kundgemacht 07.03.1986 RIS↗
127. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Nikaragua über Technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK NIKARAGUA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1986× zu Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.1986 · idF BGBl. Nr. 127/1986 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen auf diplomatischem Wege.