Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
BGBl. Nr. 183/1986
183. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986
Bundesgesetz vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch acht, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)