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BGBl. Nr. 215/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1986× zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Formen der Zahlung

  1. Ziffer eins
    Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
  2. Ziffer 2
    Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, um die Erfordernisse genehmigter Projekte zu decken.