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BGBl. Nr. 215/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1986× zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. Ziffer eins
    Der Rat ernennt für die Prüfung der Geschäftsbücher der Organisation unabhängige Rechnungsprüfer.
  2. Ziffer 2
    Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung gestellt und dem Rat zur Genehmigung bei seiner nächsten Tagung vorgelegt. Eine Zusammenfassung der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.