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BGBl. Nr. 215/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1986× zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 3↗RIS↗

KAPITEL römisch drei – ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für, tropische Hölzer

  1. Ziffer eins
    Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
  2. Ziffer 2
    Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.
  3. Ziffer 3
    Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.
  4. Ziffer 4
    Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.