Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
BGBl. Nr. 215/1986
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
KAPITEL römisch drei – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für, tropische Hölzer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.
- Ziffer 3Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.
- Ziffer 4Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.