Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 215/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1986× zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

  1. Ziffer eins
    Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
    1. Litera a
      Eine Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;
    2. Litera b
      gemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist;
      oder
    3. Litera c
      gemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
  2. Ziffer 2
    Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt hat, ein.
  3. Ziffer 3
    Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein Defizit, das der Organisation nach der Beendigung dieses Übereinkommens entstehen könnte.