Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
- Litera aEine Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;
- Litera bgemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist;oder
- Litera cgemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.