BGBl. Nr. 244/1986
244. Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa samt Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON HOCHSCHULSTUDIEN, UNIVERSITÄTSDIPLOMEN UND AKADEMISCHEN GRADEN IN DEN STAATEN DER REGION EUROPA
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
römisch sieben. EINEM VERTRAGSSTAAT UNTERSTEHENDE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN, DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES LIEGEN
Artikel 14
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.