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BGBl. Nr. 244/1986

kundgemacht 06.05.1986 RIS↗
244. Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa samt Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON HOCHSCHULSTUDIEN, UNIVERSITÄTSDIPLOMEN UND AKADEMISCHEN GRADEN IN DEN STAATEN DER REGION EUROPA
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1986× zu Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 25.04.1986 · idF BGBl. Nr. 244/1986 Art. 8↗RIS↗

römisch vier. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM

Artikel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch

  1. Litera a
    nationale Gremien;
  2. Litera b
    den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;
  3. Litera c
    bilaterale oder subregionale Gremien.