nationale Gremien;
BGBl. Nr. 244/1986
244. Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa samt Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON HOCHSCHULSTUDIEN, UNIVERSITÄTSDIPLOMEN UND AKADEMISCHEN GRADEN IN DEN STAATEN DER REGION EUROPA
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
römisch vier. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM
Artikel 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
- Litera a
- Litera bden in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;
- Litera cbilaterale oder subregionale Gremien.