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BGBl. Nr. 26/1986

kundgemacht 24.01.1986 RIS↗
26. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1986, mit der die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 26/1986× zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 2 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 25.01.1986 · idF BGBl. Nr. 26/1986 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)

Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.