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BGBl. Nr. 315/1986

kundgemacht 19.06.1986 RIS↗
315. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 2 sowie die Worte „... und Eigentumsübertragungen ...“ in den Absätzen 1 und 2 der Z 4 der Verordnung betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen gesetzwidrig waren
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juni 1986 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 2 sowie die Worte „... und Eigentumsübertragungen ...“ in den Absätzen 1 und 2 der Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen gesetzwidrig waren
Kundmachung BGBl. Nr. 315/1986× zu VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.06.1986 · idF BGBl. Nr. 315/1986 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 1986, römisch fünf 4/85-13, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 4. Juni 1986, ausgesprochen, daß die Ziffer 2

(„Eigentumsübertragung von Futterflächen'') sowie die Worte „. . .

und Eigentumsübertragungen . . .'', jeweils in den Absätzen 1 und 2

der Ziffer 4, der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der „Österreichische Milchwirtschaft'' vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S 41 f, gesetzwidrig waren.