Absatz eins,Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw. Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.
BGBl. Nr. 324/1986
324. Verordnung: Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Paragraph eins,
- Absatz 2,Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen des AusfVKG können – ohne regionale Bindung – sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten (Außenstellen des Bundesdenkmalamtes) in den Landeshauptstädten Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg eingebracht werden.