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BGBl. Nr. 324/1986

kundgemacht 27.06.1986 RIS↗
324. Verordnung: Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachung BGBl. Nr. 324/1986× zu Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen haben die wesentlichen Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend waren, in einer Weise zu enthalten, daß daraus – auf den individuellen Fall abgestellt – die wissenschaftlichen und juristischen Gründe für die Entscheidung erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende ausreichende Begründungen enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung im Antrag.