Absatz 2,Zur Verpfändung sind geeignet:
- Ziffer einsGold;
- Ziffer 2Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
- Ziffer 3im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem Paragraph 48, entsprechen;
- Ziffer 4Devisen und Valuten;
- Ziffer 5Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.