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BGBl. Nr. 325/1986

kundgemacht 27.06.1986 RIS↗Parlament↗
325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 51neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 325/1986 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 10 § 51↗RIS↗

B. Darlehensgeschäft

Paragraph 51, (1) Die Bank ist berechtigt, Banken Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

  1. Absatz 2,Zur Verpfändung sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      Gold;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
    3. Ziffer 3
      im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem Paragraph 48, entsprechen;
    4. Ziffer 4
      Devisen und Valuten;
    5. Ziffer 5
      Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
  2. Absatz 3,Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.
  3. Absatz 4,Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.