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BGBl. Nr. 325/1986

kundgemacht 27.06.1986 RIS↗Parlament↗
325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 8 § 44neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 325/1986 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 8 § 44↗RIS↗

Paragraph 44, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen Banken, Versicherungsunternehmen privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

  1. Absatz 2,Das der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz eins, zustehende Recht erstreckt sich auch auf jene statistischen Angaben, über die die Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen Auskünfte einzuholen hat.