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BGBl. Nr. 338/1986

kundgemacht 30.06.1986 RIS↗
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 338/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 3↗RIS↗

ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und

Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Behördenleiter

Paragraph 3, Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.