Absatz eins,Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche
- Ziffer einsaus Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 und in Verbindung damit aus Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 4, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder
- Ziffer 2aus Paragraph 59 a und in Verbindung damit aus Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6 und Paragraph 76 a, Absatz 5, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.