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BGBl. Nr. 375/1986

kundgemacht 22.07.1986 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Bundesgesetz vom 2. Juli 1986 über Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1986× zu UrhGNov. 1980×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 7 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 23.07.1986 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 375/1986 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Ein Unternehmen der in Artikel römisch zwei Absatz eins, umschriebenen Art, das die Erteilung der nach Paragraph eins, Absatz eins, Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.
  2. Absatz 2,Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel römisch zwei Absatz eins, Ziffer 2,, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Ziffer 5, 8 und 10 des Artikel römisch eins, sowie seine Ziffer 9,, soweit sich diese auf Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
  5. Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 8 die Bundesregierung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Artikel römisch zwei, der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Artikel römisch vier, der Bundesminister für Finanzen und
    4. Ziffer 4
      im übrigen der Bundesminister für Justiz.