Absatz eins,Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die im Paragraph 24 b, Absatz 6, genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.
BGBl. Nr. 387/1986
387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (45. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu den Paragraphen 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz 2,Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
- Absatz 3,Die Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Wertsicherung.