Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 389/1986

kundgemacht 24.07.1986 RIS↗Parlament↗
389. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1986) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1986) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 1 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.1985 · idF BGBl. Nr. 389/1986 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,, zu Paragraph 49, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)

  1. Absatz eins,Abweichend vom Paragraph 49, Absatz 3, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, richtet sich beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese Funktion schon vor dem 1. September 1985 wirksam geworden ist, soweit es für ihn günstiger ist, die für das Ausmaß seiner Lehr(Supplier)verpflichtung maßgebende Zahl der Klassen nach der gemäß Absatz 2, ermittelten fiktiven Klassenzahl der Hauptschule.
  2. Absatz 2,Zunächst sind die Zahlen der Schüler zu ermitteln, die jeweils am 15. September den einzelnen Schulstufen der betreffenden Schule angehören. Auf Grund dieser Schülerzahlen ist für jede Schulstufe die fiktive Klassenzahl zu ermitteln, die sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt:

Zahl der Schüler

fiktive Klassenzahl

je Schulstufe

bis 25 ..........................

1

26- 50 .........................

2

51- 75 ..........................

3

76-100 ..........................

4

über 100 .......................

5

Die so ermittelten fiktiven Klassenzahlen sind in jeder einzelnen Schulstufe mit der tatsächlichen Klassenzahl zu vergleichen; ist die tatsächliche Klassenzahl einer Schulstufe höher, so ist bei der weiteren Berechnung von dieser höheren Zahl auszugehen. Die auf diese Weise ermittelten Klassenzahlen der einzelnen Schulstufen sind zusammenzuzählen. Die Summe (fiktive Klassenzahl der Hauptschule) ist der Ermittlung der Lehrverpflichtung des Leiters dieser Schule unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 49, LDG 1984 für das betreffende Schuljahr zugrunde zu legen.

  1. Absatz 3,Beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese Funktion in der Zeit zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September 1988 wirksam geworden ist, sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die fiktiven Klassenzahlen nur für jene Schulstufen zu ermitteln sind, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben:

Wirksamkeitsbeginn der Ernennung in die gegenwärtige Funktion

Schulstufen, auf die Absatz 2, anzuwenden ist

zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September 1986 .........................

6, 7, 8

zwischen dem 31. August 1986 und dem 1. September 1987 .........................

7, 8

zwischen dem 31. August 1987 und dem 1. September 1988 .........................

8

Für die übrigen Schulstufen ist jedenfalls von den tatsächlichen Klassenzahlen auszugehen.

  1. Absatz 4,War der Leiter einer Hauptschule unmittelbar vor seiner Ernennung in diese Funktion mit der Leitung der betreffenden Hauptschule betraut, so ist für die Anwendung der Absatz eins bis 3 an Stelle des Tages der Wirksamkeit der Ernennung der Tag der Wirksamkeit der Betrauung maßgebend.
  2. Absatz 5,Die Absatz eins bis 3 sind auch auf jene Lehrer sinngemäß anzuwenden, die mit der Leitung einer Hauptschule betraut sind.
  3. Absatz 6,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in folgenden Fällen auf jeden Fall von der tatsächlichen Klassenzahl auszugehen ist:
    1. Ziffer eins
      vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 bei der 6., 7. und 8. Schulstufe,
    2. Ziffer 2
      vom 1. September 1986 bis zum 31. August 1987 bei der 7. und 8. Schulstufe,
    3. Ziffer 3
      vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 bei der 8. Schulstufe.