Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
BGBl. Nr. 428/1986
428. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Zweck und Ziel
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.