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BGBl. Nr. 474/1986

kundgemacht 05.09.1986 RIS↗
474. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1986× zu Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1986 · idF BGBl. Nr. 474/1986 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.