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BGBl. Nr. 474/1986

kundgemacht 05.09.1986 RIS↗
474. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1986× zu Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1986 · idF BGBl. Nr. 474/1986 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Gemischte Kommission wird:

  1. Litera a
    mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und
  2. Litera b
    im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.