BGBl. Nr. 487/1986
487. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter) samt Anhängen und Anlage zu Anhang C
KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT – COST ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DER DATENFERNVERARBEITUNG (COST-AKTION 11 TER)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung.
Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen beschrieben.
Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.