Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 1986, G 234/85-19, römisch fünf 65/85-19, den ersten Satz des Paragraph 6, Absatz 2, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht im Teil „Amtliche Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg'' in der Zeitschrift „Konstruktiv'', Nr. 72, vom 21. April 1980, als gesetzwidrig aufgehoben.
BGBl. Nr. 495/1986
495. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. September 1986 über die Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
- Absatz 2,Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.