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BGBl. Nr. 508/1986

kundgemacht 24.09.1986 RIS↗
508. Verordnung: Großkreditmeldungs-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. September 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Großkreditmeldungs-Verordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 508/1986× zu Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 508/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993 Art. 1 § 7↗RIS↗

Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit

Paragraph 7, (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KWG sind alle Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, zu melden, wenn die Zusammenrechnung der ihnen eingeräumten Kredite gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert erreicht.

  1. Absatz 2,Soweit rechtlich selbständige Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,) angehören, sind sie unabhängig von der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche Einheit (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, KWG) zu melden.
  2. Absatz 3,Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, KWG angehören, ist nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen Einheit anzuführen, mit dem der größere Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt wird.