BGBl. Nr. 510/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 10
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Erleichterungen für bestimmte Bauarten von Druckgefäßen und
Druckbehältern sowie für die Wartung von Dampfkesseln und
Wärmekraftmaschinen
Verantwortung
Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der in den nachfolgenden Abschnitten A, B, C und D angeführten Bauarten trägt der Erzeuger die Verantwortung.
A. Dampfkessel
Auf folgende Dampfkesselbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins nicht anzuwenden:
1. Dampfkessel für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
Das sind:
1.1 Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar (Niederdruckdampfkessel) und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
1.2 Dampfkessel, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird (zB Warmwasserkessel), mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l.
Die unter Ziffer eins Punkt eins und eins Punkt 2 angeführten Dampfkesselbauarten müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
- Litera aDampfkessel für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 der ÖNORM B 8131 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden dürfen und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfkessel verwendet werden dürfen.
- Litera bAuf Dampfkessel, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM B 8131 liegen, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis8.6 und 9 der ÖNORM B 8131 sinngemäß anzuwenden. Diese Dampfkessel dürfen nicht aus Blechen der Qualität RSt 360 B hergestellt sein und sind mit mindestens einem Sicherheitsventil nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 8131 oder einem Standrohr nach ÖNORM B 8132 sowie mit jenen Regel- und Meßgeräten auszurüsten, die für den sicheren Betrieb des Dampfkessels erforderlich sind. Die Prüfung des Sicherheitsventils darf auch durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan vorgenommen werden.
- Ziffer 2Zwergkessel:
- Ziffer 3Kleine, nur aus Rohren bestehende Dampfkessel:
- Litera aDer Außendurchmesser der die Heizfläche bildenden Rohre darf 32 mm nicht übersteigen.
- Litera bDer Außendurchmesser von unbeheizten, druckführenden Kesselteilen darf 100 mm nicht übersteigen, oder der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar darf die Zahl 350 nicht überschreiten.
- Litera cDie Rohre müssen den Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis2.3 der ÖNORM Ziffer 1581, entsprechen.
- Litera dDie Dampfkessel müssen mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Dampfdruckmesser gemäß Paragraph 10, Absatz eins und einem Fabrikschild gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ausgerüstet sein. Ferner sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Erglühen der Kesselwandungen zufolge von Wassermangel zuverlässig verhindern.
- Litera eJeder Dampfkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person einer Druckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
B. Dampfgefäße
Auf folgende Dampfgefäßbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei nicht anzuwenden:
1. Gefäße, die als Wandung von Wärmekraftmaschinen dienen
2. Heizkörper von Raumheizungen sowie Dampfverteiler
3. Kleine Dampfgefäße:
Das sind Dampfgefäße, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 300 nicht überschreitet. Bei offenen, doppelwandigen Dampfgefäßen sind der Inhalt und der Betriebsdruck des druckbeaufschlagten Raumes maßgebend. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Beschickungsraumes sind vorhandene Einbauten nicht zu berücksichtigen. Bei Dampfgefäßen, die nur mit Flüssigkeiten gefüllt sind (ohne Dampf- und Gasraum), ist anstelle des Betriebsdruckes der auf die festgesetzte höchste Betriebstemperatur bezogene Sattdampfdruck maßgebend.
Diese Dampfgefäße sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 25 und 26 auszurüsten und vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme und nach größeren Ausbesserungen einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfgefäß beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
- Ziffer 4Dampfgefäße für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:Das sind:
4.1 Dampfgefäße mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.2 Dampfgefäße, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird, mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.3 Dampfgefäße, die aus einem aus Rohren und dazugehörenden Sammelkammern gebildeten Rohrraum sowie einem die Rohre umgebenden Mantelraum bestehen (Wärmetauscher), wobei Rohrraum und Mantelraum nachfolgende Merkmale aufweisen:
4.3.1 Rohrraum:
4.3.1.1 Der Rohrraum ist nur mit Flüssigkeiten beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck der Flüssigkeit in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt, oder 4.3.1.2 der Rohrraum ist mit Dämpfen oder Gasen beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck des Dampfes oder des Gases in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt.
4.3.2 Mantelraum:
4.3.2.1 Der Mantelraum ist drucklos, oder 4.3.2.2 der Mantelraum entspricht der Definition eines Dampfgefäßes
nach Ziffer 4 Punkt eins, oder Ziffer 4 Punkt 2,, oder 4.3.2.3 der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt des Mantelraumes in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar übersteigt nicht die Zahl 300. Die Dampfgefäßbauarten nach Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 3 müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
- Litera aDampfgefäße für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden können und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen.
- Litera bBei in einem Fernwärmeversorgungsnetz betriebenen Wärmetauschern darf anstelle des in der ÖNORM B 8131, Abschnitt 5.3.1 (2) vorgeschriebenen Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Temperaturregler, dessen Steuerorgan ohne Hilfsenergie wirkt und eigensicher ist, verwendet werden.
- Litera cAuf Dampfgefäße, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORMB 8131 liegen, zB Warmwasserbereiter, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis 8.6 und 9 der ÖNORM B 8131 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen. Diese Dampfgefäße sind mit mindestens einem Sicherheitsventil nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 8131 oder einem Standrohr nach ÖNORM B 8132 sowie mit jenen Meßgeräten auszurüsten, die für den sicheren Betrieb des Dampfgefäßes erforderlich sind.
- Ziffer 5Dampfgefäße für Kochzwecke:
- Ziffer 6Dampfgefäße in Arbeitsmaschinen:
(ortsfeste Druckbehälter)
Auf folgende Druckbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier nicht anzuwenden:
- Ziffer einsKleine Druckbehälter:Das sind Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 3 bar und bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 300 nicht überschreitet.Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabrikschildes den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen; sie sind vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Wasserdruckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
- Ziffer 2Niederdruck-Standtanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase:Das sind Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht überschreiten kann. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabrikschildes den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind nach Möglichkeit vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturschweißungen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Während des Betriebes ist der die Druckbehälterwandung umgebende Isolierraum vom Betreiber regelmäßig mittels Spülgasanalyse, Vakuumkontrolle oder dergleichen hinsichtlich allfälliger Undichtheiten des Druckbehälters oder des Außenmantels zu kontrollieren.Soweit die Druckbehälter nicht der erforderlichen erstmaligen Erprobung unterzogen werden können, sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, einzuhalten. Anstelle der Erprobung sind die Druckbehälter von einem Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig einer Betriebsprüfung, einer Füllstandsprobe und einer Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen Betriebsdruck zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist alle 12 Jahre vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu wiederholen, verbunden mit einer Betriebsprüfung. Die Durchführung dieser Prüfungen ist in Druckbehälterbescheinigungen (Paragraph 55, Absatz 2,) zu bestätigen.
- Ziffer 3Kleine Druckluftbehälter:Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen der ÖNORM M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Normengesetz 1971 tragen mit der Maßgabe, daß für die Definition einer Bauart sinngemäß die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2, Ziffer 9, anzuwenden sind.
- Ziffer 4Kleine Druckbehälter für verdichtete Inertgase:Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichtetem Stickstoff, verdichteten Edelgasen oder verdichteten Gemischen von Edelgasen mit maximal 30 Volumsprozent Kohlendioxid, mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 10 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen der ÖNORM M 7355 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Normkennzeichnung der Hinweis „geprüft gemäß DKV'' in dauerhafter und gut lesbarer Weise am Druckbehälter anzubringen ist.
- Ziffer 5Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen:Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 22 bar für Fahrzeugbetriebsanlagen, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Nenninhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 880 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen der ÖNORM M 7352, Teile 1 bzw. 2, entsprechen, mit der Maßgabe, daß außer den in den Tabellen des Abschnittes römisch zwei enthaltenen Normmaßen auch durch Interpolation gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden dürfen sowie außer den im Abschnitt römisch vier angeführten Werkstoffen die Werkstoffe Al Mg 4,5 Mn W 28, DIN 1745, Teil 1, für Böden und Mantel und Al Mg 3 F 18, DIN 1746, Teil 1, für Stutzen verwendet werden dürfen, wenn die Wanddicken den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, entsprechen und 3 mm nicht unterschreiten. In diesen Fällen ist anstelle der Normkennzeichnung auf dem Behälter der Hinweis „geprüft gemäß DKV'' dauerhaft anzubringen.
- Ziffer 6Kleine Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen:Das sind Druckbehälter, die als Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen verwendet werden, mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar und einer höchsten Betriebstemperatur von 120 Grad C, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen den Bestimmungen des Abschnittes 8 der ÖNORM B 8131 entsprechen, mit der Maßgabe, daß für die Fertigung der Druckbehälter keine Bleche der Qualität RSt 360 B verwendet werden dürfen.
- Ziffer 7Kleine Windkessel:Das sind Druckbehälter, die als Windkessel mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar in Wasserversorgungsanlagen oder hydraulischen Anlagen mit Wasser oder Öl als Druckmittel verwendet werden, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes C 6 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Normkennzeichnung der Hinweis „geprüft gemäß DKV'' in dauerhafter und gut lesbarer Weise am Druckbehälter anzubringen ist. Ist der größtmögliche Förderdruck der Pumpanlage nicht höher als der festgesetzte höchste Betriebsdruck des Druckbehälters, darf von der Anordnung eines Sicherheitsventiles abgesehen werden. Sollte der Windkessel mit einer fixen Luft-(Gas-)Speiseleitung versehen sein, so ist diese Zuleitung mit einem Sicherheitsventil abzusichern. Bei automatischen Wasserversorgungsanlagen mit Kolbenpumpen darf das Sicherheitsventil an der Kolbenpumpe angebracht sein. Das Sicherheitsventil muß als lüftbares federbelastetes Membransicherheitsventil mit einer Abblaseleistung größer als die maximale Förderleistung der Kolbenpumpe ausgeführt sein.
- Ziffer 8Kleine tragbare Druckluftspritzen:Das sind Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 10 bar und deren Rauminhalt 30 Liter nicht überschreitet und die als tragbare Druckluftspritzen Verwendung finden. Diese Druckbehälter sind sinngemäß nach den Abschnitten 2 bis 5 der ÖNORM M 7355 herzustellen, auszurüsten und zu prüfen. Wenn der Rauminhalt 3 l nicht überschreitet, darf die in Abschnitt 2.1 der zitierten ÖNORM festgesetzte Mindestwanddicke unterschritten werden. Von der Anbringung eines Sicherheitsventiles kann abgesehen werden, wenn der Druck im Behälter durch eine Handpumpe erzeugt wird und der damit erzeugbare Druck den festgesetzten höchsten Betriebsdruck nicht übersteigen kann. Auf den Druckbehältern ist der Erzeuger und der festgesetzte höchste Betriebsdruck in dauerhafter Weise zu vermerken.
- Ziffer 9Kleine Druckbehälter, die als Druckspeicher oder Pulsationsdämpfer in hydraulischen Anlagen dienen:Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die teilweise mit Flüssigkeit gefüllt sind, wobei zwischen der Flüssigkeit und dem Gaspolster Membranen, Blasen oder Kolben vorgesehen sind und der Inhalt dieser Druckbehälter 4 l und der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 200 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
- Litera aHerstellung und Ausrüstung:
- Ziffer einsDie Druckbehälter müssen aus gegen interkristalline Korrosion beständigem Werkstoff (IK-beständig) mit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hinreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Wird kein IK-beständiger Werkstoff verwendet, sind sie im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz gemäß Abschnitt römisch vier, Ziffer 7,, Anlage 2 W.B.V. zu versehen.
- Ziffer 2Schweißungen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, auszuführen.
- Ziffer 3Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer laufenden Erzeugungsnummer zu versehen.
- Ziffer 4Wenn durch die Eigenart des Betriebes in den Druckbehältern ein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, sind diese mit einer zuverlässig wirkenden Einrichtung gegen Drucküberschreitung auszurüsten, die nicht unbedingt am Behälter selbst sein muß. Diese Sicherheitseinrichtung ist in die Bauartprüfung nach Litera b, einzubeziehen.
- Litera bPrüfung:
- Ziffer einsJede Behältertype, die durch Druck, Rauminhalt, Bauart und Werkstoffe festgesetzt ist, ist einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen, wobei folgende Einzelprüfungen durchzuführen sind:
- Litera aAn vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan beliebig aus der Serie gegriffen werden, sind Pulsationsversuche zwischen 1 bar und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bei maximal 100 Lastwechsel je Minute durchzuführen. Die Druckbehälter müssen mindestens 2x10 hoch 6 Lastwechsel standhalten.
- Litera bAn zwei weiteren Behältern sind Berstversuche bei Raumtemperatur vorzunehmen. Der Berstdruck muß mindestens das Vierfache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes erreichen.
- Litera cDer verwendete Werkstoff ist einer Prüfung auf IK-Beständigkeit zu unterziehen, es sei denn, der Behälter ist innen mit einem Korrosionsschutz versehen.
- Litera dBei Wanddicken >= 5 mm sind aus einem weiteren Behälter vier Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen und zu prüfen. Die Kerbschlagzähigkeit muß bei -20 GradC mindestens 40 J/cm2 erreichen (DVM-Längsprobe).
- Litera eFür die angewendeten Schweißverfahren ist eine Verfahrensprüfung nachzuweisen.
- Ziffer 2Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle zu unterziehen.
- Ziffer 3Jedem Druckbehälter ist vom Erzeuger eine Bescheinigung über die Durchführung der Druckprobe und Kontrolle nach lit. b.2 sowie eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung beizugeben. Ferner ist jedem Druckbehälter eine Betriebsanleitung beizugeben, in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen für den Betreiber verwiesen wird.
- Litera cBetrieb:
- Ziffer einsDie Druckbehälter dürfen nur mit nicht korrodierend wirkenden Flüssigkeiten und technisch trockenen, inerten Gasen gefüllt sein oder sie sind im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz zu versehen.
- Ziffer 2Die Druckbehälter dürfen nur bei Temperaturen zwischen -20 Grad C und +80 Grad C betrieben werden.
- Ziffer 3Sollte an einem Behälter im Betrieb eine Undichtheit auftreten, so ist dieser Behälter sofort auszuscheiden und der Erzeuger hierüber zu informieren. Der Hersteller hat dem Dampfkesselüberwachungsorgan, welches die Bauartprüfung durchgeführt hat, diesen Umstand schriftlich anzuzeigen.
- Ziffer 10Große Druckbehälter, die als Druckspeicher in hydraulischen Anlagen dienen:Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die wegen zu großen Inhaltes oder zu hohen Betriebsdruckes nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 9, fallen, wobei jedoch der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet, sowie Druckbehälter nach Ziffer 9,, für die keine Bauartprüfung nachgewiesen werden kann. Herstellung und Ausrüstung müssen Ziffer 9, Litera a, entsprechen.Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit der Erleichterung anzuwenden, daß sie nur alle 12 Jahre einer Hauptuntersuchung zu unterziehen sind, wenn das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan diese Erleichterung auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und der Bauart dieser Druckbehälter als vertretbar erachtet. In diesem Fall hat das Dampfkesselüberwachungsorgan in der Druckbehälterbescheinigung die gewährte Erleichterung unter Bezugnahme auf die gegenständliche Bestimmung zu vermerken. Bei allfälligen Reparaturen oder Erneuerungen von Membranen und dergleichen ist die Hauptuntersuchung vor Einsetzen der neuen Membrane jedenfalls durchzuführen.
- Ziffer 11Kleine Druckbehälter, die zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers verwendet werden:Das sind Druckbehälter, die zur Aufnahme von höchstens 2 l Flüssigkeit bestimmt sind und mittels an den Behälter anschließbarer Druckgaskapseln unter Druck gesetzt werden (Heimsiphone, Schlagobersapparate usw.). Für diese Druckbehälter gelten folgende Bestimmungen:
- Litera aHerstellung:Die Druckbehälter, einschließlich ihrer Ausrüstung, müssen aus zuverlässigem, für das Herstellungsverfahren und die Anforderungen des Betriebes geeignetem Werkstoff mit ausreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Glas - auch mit einer Schutzummantelung - gilt nicht als zuverlässig. Die Wanddicken sind ausreichend bemessen, wenn die Behälter bei dem 1,3fachen, nach lit. d.1 festgestellten höchstmöglichen Betriebsdruck als Probedruck weder Undichtheiten noch erhebliche bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 2fache des nach lit. d.1 festgestellten höchsten Betriebsdruckes oder das 3fache des nach Bedingung lit. d.2 festgestellten höchsten Fülldruckes erreicht, je nachdem, welcher der sich darnach ergebenden Berstdrücke der höhere ist.Als erheblich gilt eine Formänderung, wenn die bleibende Volumensvergrößerung 0,2% des Behältervolumens überschreitet.
- Litera bAusrüstung:
- Ziffer einsDie Druckbehälter sind mit einer zuverlässig wirkenden Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes mit Sicherheit verhindert, ohne daß hiebei eine Gefährdung der mit dem Füllen des Druckbehälters beschäftigten Person eintritt, jedoch spätestens bei 20 bar anspricht. Wenn bei Schlagobersapparaten der Berstdruck 70 bar übersteigt, ist die Anordnung einer Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Bei solchen Geräten beträgt der Probedruck 25 bar. Ferner ist jeder Druckbehälter nach Möglichkeit mit einer Einrichtung auszustatten, die eine Überfüllung des Druckbehälters mit Flüssigkeit verhindert.
- Ziffer 2Die für den Betrieb des Druckbehälters erforderlichen Ausrüstungsteile müssen derart hergestellt und ausgebildet sein, daß selbst bei unsachgemäßer Handhabung, zB schiefes Aufsetzen des Füllkopfes auf das Halsgewinde, eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann.
- Litera cKennzeichnung:Auf jedem Druckbehälter ist in dauerhafter Weise der Name oder das Werkzeichen des Erzeugers, bzw. bei importierten Behältern des Importeurs, anzubringen.
- Litera dPrüfung:Jede Druckbehältertype ist von einem Dampfkesselüberwachungsorgan, einem Ziviltechniker oder einer einschlägig autorisierten technischen Versuchsanstalt sinngemäß nach Paragraph 57, a Absatz eins, einer Bauartprüfung zu unterziehen. Die Bauartprüfung hat in der Regel folgende Prüfungen zu umfassen:
- Ziffer einsFeststellung des höchstmöglichen Betriebsdruckes durch Prüfung des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung.
- Ziffer 2Feststellung des höchstmöglichen Fülldruckes bei Einhaltung der Betriebsanweisung, jedoch ohne Schütteln des Behälters während und nach dem Einleiten des Treibgases, bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 20 Grad C.
- Ziffer 3Prüfung der Sicherheitseinrichtung hinsichtlich Verkleben, Alterung usw.
- Ziffer 4Durchführung der Erprobung mit dem 1,3fachen höchstmöglichen Betriebsdruck nach lit. d.1, bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
- Ziffer 5Durchführung des Berstversuches.
- Ziffer 6Durchführung eines Pulsationsversuches an einem Behälter mit einer Amplitude in der Höhe des festgestellten höchsten Fülldruckes gemäß lit. d.2 über 300 000 Lastwechsel, ohne daß ein Bruch des Behälters auftritt.
- Ziffer 7Beurteilung der allgemeinen Sicherheit des Behälters im Hinblick auf die Möglichkeit einer falschen Handhabung oder Beschädigung des Druckbehälters. Hiezu gehört insbesondere die Ausbildung des Gewindes zwischen Behälter und Füllkopf sowie des Kapselhalters. Bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person bis zum Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtung, bei Behältern ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar zu erproben, wobei auch die Haltbarkeit der Anschlußgewinde zu überprüfen ist. Der Prüfbericht über die Bauartprüfung ist vom Erzeuger bzw. bei importierten Druckbehältern vom Importeur aufzubewahren. Eine Abschrift des Prüfberichtes ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen. - Litera eBetrieb:Zur Wahrung einer sachgemäßen Handhabung der Geräte ist jedem Druckbehälter eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizulegen, in der auf die durchgeführte Bauartprüfung, die Erprobung sowie auf die vorliegenden Bestimmungen zu verweisen ist.
- Ziffer 12Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Aufladelöscher:Löschmittelbehälter für Aufladelöscher sind Druckbehälter mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 23 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l. Sie dienen zur vorerst drucklosen Aufnahme des Löschmittels. Durch Verbindung mit einer gefüllten Gasflasche können die Löschmittelbehälter unter Druck gesetzt werden. Der festgesetzte höchste Betriebsdruck ist jener Druck, der sich im Inneren des unter Druck gesetzten Löschmittelbehälters bei einer Temperatur von 60 Grad C im Beharrungszustand bei verschlossenen Austrittsöffnungen einstellt. Die Löschmittelbehälter müssen den Anforderungen der Ziffer 4 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben entsprechen:
- Litera aZusätzlich zu den in Ziffer 4 Punkt eins, der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Druckbehälter der Gruppe römisch eins zugelassenen Stähle und Aluminiumwerkstoffe, ausgenommen Gußwerkstoffe, verwendet werden.
- Litera bAbweichend von den Bestimmungen der Ziffer 4 Punkt 2, der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
- Litera cDie Höhe des Probedruckes hat das 1,3fache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes, jedoch mindestens 25 bar zu betragen.
- Litera dDer Berstdruck des Löschmittelbehälters muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
- Litera eDie Höhe des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes ist im Rahmen der Bauartprüfung nachzuprüfen.
- Litera fFür die Ausrüstung gelten folgende Anforderungen:
- Ziffer einsDie Löschmittelbehälter sind mit einem zuverlässigen, federbelasteten Sicherheitsventil auszurüsten, welches mit dem Gasraum des Löschmittelbehälters in direkter Verbindung steht und sicherstellt, daß der Druck im Löschmittelbehälter den Probedruck nicht überschreiten kann.
- Ziffer 2Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
- Ziffer 3Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
- Litera gBei Verwendung von Aluminiumwerkstoffen für die Löschmittelbehälter sind die Bestimmungen der Anlage 5 Teil 3 Ziffer 15, einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
- Litera hEine Kennzeichnung entsprechend ÖNORM F 1055, Ziffer 4 Punkt 6,, Punkte 5 und 6 ist nicht erforderlich.
- Litera iDie Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassung ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfungen sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Handfeuerlöschers mit einer Prüfplakette entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM F 1052.
- Ziffer einsDie Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:1.1 Überprüfung der Kennzeichnung des Löschmittelbehälters und der für die Aufladung vorgesehenen Gasflasche.1.2 Äußere und innere Besichtigung des Löschmittelbehälters auf Korrosionen und mechanische Beschädigung.1.3 Äußere Besichtigung der Gasflasche auf Korrosionen und Kontrolle des Füllgewichtes durch Nachwägen.1.4 Sichtprüfung der Ausrüstung.
Schadhafte Ausrüstungsteile dürfen nur gegen Originalersatzteile ausgetauscht werden.
- Ziffer 2Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so ist der Behälter auszutauschen. Stark korrodierte Stahlflaschen dürfen nicht weiter verwendet werden.
- Litera jFür nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:Bauartzulassungen für Löschmittelbehälter, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind weiter gültig. Für diese Behälterbauarten ist von der Prüfstelle auf Antrag nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine Registernummer auszugeben. Behälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, sind mit der Registernummer zu kennzeichnen.
(Versandbehälter)
Auf folgende Versandbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, nicht anzuwenden:
- Ziffer einsVersandbehälter für geringe Füllungsdrücke:Das sind Versandbehälter für verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig oder ätzend sind (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, a und 2 a). Der Füllungsdruck darf bei 15 Grad C 2 bar und der Rauminhalt 1 000 l nicht übersteigen; dies gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen. Diese Versandbehälter müssen hinsichtlich der Kennzeichnung und der Ausrüstung den Bestimmungen der Paragraphen 35 a und 35 b, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zu übergeben und von diesem aufzubewahren.
- Ziffer 2Kleine Stahlflaschen für Kohlensäure und Distickstoffoxid:Das sind nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid. Für diese Flaschen sind die in der Tabelle A 2 des Paragraph 57, enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücke maßgebend. Sie sind nach den in der Anlage 5, Teil 1, enthaltenen Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfungen und Erprobungen durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß Paragraph 35 a, zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht (Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.
- Ziffer 3Ampullen für Flüssiggas:Das sind Versandbehälter für Butan sowie für Gemische von Butan und Propan in Feuerzeugen oder Ampullen zur einmaligen Verwendung, wenn das Füllgewicht 100 g nicht übersteigt und die Füllung derart bemessen ist, daß die dampfförmige Phase bei einer Temperatur von 60 Grad C noch erhalten bleibt. Die Wandungen dieser Behälter müssen aus einem nicht splitternden Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht ausgeführt sein. Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.
- Ziffer 4Versandbehälter für schwach konzentrierte Ammoniaklösungen:Das sind Versandbehälter für in Wasser gelöstes Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr als 35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält. Die Versandbehälter müssen für die beim Transport zu erwartenden Beanspruchungen geeignet sein.
- Ziffer 5Flaschen für Versuchszwecke:Das sind Flaschen ohne Bauartprüfung, an denen im gefüllten Zustand außerhalb der Füllstelle Versuche vorgenommen werden. Für den Transport der Flaschen muß die Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorliegen. Die Füllstelle oder der Flaschenhersteller hat die Verantwortung für die Sicherheit der Flaschen während des Transportes nachweislich zu übernehmen.
- Ziffer 6Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Druckgaslöscher:Löschmittelbehälter für Druckgaslöscher sind Flaschen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, mit einem Probedruck gemäß Paragraph 57, Absatz 6 und 7 von höchstens 30 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l, welche ständig unter dem Druck eines Gases stehen. Für diese Flaschen gelten folgende Bestimmungen:
- Litera aFür Stahlflaschen für das Gas Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), überlagert mit verdichtetem Stickstoff gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, a, sind die Bestimmungen der ÖNORM F 1055 anzuwenden.
- Litera bFür Löschmittelbehälter für andere als in Litera a, angeführte Gase sind die Ziffer 3 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ziffer einsZusätzlich zu den in Ziffer 4 Punkt eins, der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Flaschen (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,) zugelassenen Aluminiumwerkstoffe verwendet werden. Hiebei sind die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 3, Ziffer 15, einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
- Ziffer 2Die Höhe des Probedruckes ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 6 und 7, jedoch mit mindestens 25 bar festzulegen.
- Ziffer 3Der Berstdruck muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
- Ziffer 4Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
- Ziffer 5Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
- Ziffer 6Die Bestimmungen der ÖNORM F 1055, Ziffer 4 Punkt 6,, Punkt 6 sind nur bei Füllungen, welche verflüssigte Gase gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 enthalten, anzuwenden.
- Litera cAnläßlich der Zulassung der Löschmittelbehälterbauart ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß für die Füllung der Löschmittelbehälter eine hiefür zugelassene Füllstelle (Paragraph 36 a,) zur Verfügung steht.
- Litera dDie Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassen ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfung sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Löschers mit der Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052.
- Ziffer einsDie Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:1.1 Überprüfung der Kennzeichnung.1.2 Äußere Besichtigung auf mechanische Beschädigung und Korrosionen.1.3 Überprüfung der Dichtheit des Behälters durch Kontrolle des Füllungsdruckes mittels Prüfmanometers. Bei Feststellung einer Druckminderung um mehr als 10 Prozent ist der Behälter einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.1.4 Sichtprüfung der Ausrüstung. Für die Instandsetzung schadhafter Ausrüstung sind nur Originalersatzteile zu verwenden.
- Ziffer 2Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so darf der Behälter nicht weiter verwendet werden.
- Litera eDie Löschmittelbehälter sind in den Füllstellen (Paragraph 36 a,) vor dem Wiederbefüllen einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
- Litera fFür nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:Bauartzulassungen für Löschmittelbehälter, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind weiter gültig. Für diese Behälterbauarten ist von der Prüfstelle auf Antrag nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine Registernummer auszugeben. Behälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, sind mit der Registernummer zu kennzeichnen.
E. Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
Für folgende Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenbauarten finden die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs nur beschränkt Anwendung:
- Ziffer einsWartung kleiner oder mittelgroßer Dampfkessel durch nichtgeprüfte Dampfkesselwärter:Kleine oder mittelgroße Dampfkessel (Paragraph 15,), bei denen die im Paragraph 58, Absatz 5, Litera a, festgesetzten Grenzen überschritten sind, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten durch körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, ohne Befähigungsnachweis (Paragraph 58, Absatz eins, Litera d,) gewartet werden, wenn das für die Überwachung des Dampfkessels betraute Dampfkesselüberwachungsorgan keinen begründeten Einwand erhebt und die mit der Kesselwartung beauftragte Person nach mindestens dreimonatiger Wartungspraxis innerhalb der sechsmonatigen Frist die Kesselwärterprüfung gemäß Paragraphen 64 bis 66 erfolgreich ablegt. Die mit dem Prüfungszeugnis erteilte Wartungsbefugnis ist auf die zu wartende Dampfkesselbauart einzuschränken. Beaufsichtigt ein auf solche Weise geprüfter Dampfkesselwärter ungeprüfte Personen im Rahmen der Verwendungspraxis nach Paragraph 60, Absatz 2,, so ist nach bestandener Prüfung auf dem Prüfungszeugnis die Wartungsbefugnis ebenfalls auf die gewartete Dampfkesselbauart zu beschränken.
- Ziffer 2Wartung von Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage dienen:Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb eines Dampfkessels dienen, zB Dampfturbinen zum Antrieb der Kesselspeisepumpen, dürfen von dem für die Wartung des Dampfkessels befugten Dampfkesselwärter gewartet werden, ohne daß er die Prüfung als Maschinenwärter (Paragraph 59,) abgelegt hat.
- Ziffer 3Wartung von großen Verbrennungskraftmaschinen für Notstromaggregate:Verbrennungskraftmaschinen für Anlagen, die nur bei Energieausfall sowie zum Zwecke der Wartung in Betrieb genommen werden (Netzersatzaggregate) mit einer Dauerleistung bis 2 000 kW dürfen auch von Personen ohne Befähigungszeugnis selbständig bedient und gewartet werden, wenn folgende Bestimmungen erfüllt sind:
- Litera aDie mit der Bedienung und Wartung des Aggregates beauftragten Personen müssen eine mindestens 60stündige theoretische und praktische Einschulung durch den Erzeuger des Aggregates absolviert haben und ihre Eignung durch eine praktische Verwendungsprobe in Anwesenheit eines Prüfungskommissärs (Paragraph 62,) nachweisen. Über diese Einschulung und die praktische Verwendungsprobe sind formlose Bestätigungen auszustellen.
- Litera bDer Betreiber des Aggregates hat zusätzlich für eine hinreichende Wartung des Aggregates Sorge zu tragen.
- Litera cEin Jahr nach Ablegung der praktischen Verwendungsprobe kann der Betriebswärter eine Wärterprüfung (Paragraph 64,) ablegen, wenn der Betreiber bestätigt, daß der Betriebswärter seinen Pflichten in diesem Jahr in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist. In dem Befähigungszeugnis (Paragraph 65,) ist die Wartungsbefugnis auf das zu wartende Aggregat einzuschränken.