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BGBl. Nr. 510/1986

kundgemacht 25.09.1986 RIS↗
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1986× zu DKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselverordnung (DKV) neu § 0↗RIS↗
Anl. 5/4neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Anl. 5/4↗RIS↗

                                                            Anlage 5

                                                           ----------

                               TEIL 4

        Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen

1.     Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen

       dürfen nur Knetlegierungen verwendet werden, die vom

       Werkstoffhersteller ausdrücklich als für den Verwendungszweck

       geeignet bezeichnet werden, und für welche dieser die

       mechanischen Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung

       in Querrichtung muß 14% betragen, die Zugfestigkeit darf 400

       N/mm2 nicht überschreiten.  Die Analysenwerte sind

       schmelzenweise, die Festigkeitseigenschaften blechweise durch

       Abnahmeprüfzeugnisse A nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.

  1. Ziffer 2
    Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen zu ermitteln (Teil 3).
  2. Ziffer 3
    Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß anzuwenden.