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BGBl. Nr. 524/1986

kundgemacht 09.10.1986 RIS↗
524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 524/1986× zu Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 524/1986 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.