BGBl. Nr. 524/1986
524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.