BGBl. Nr. 524/1986
524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Wiederaufnahme
Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.