ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, daß die verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist;
BGBl. Nr. 524/1986
524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Unterlagen
(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Litera a
- Litera beine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, daß die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;
- Litera ceine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung enthält.
(2) Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, daß er dem Ersuchen nicht stattgeben wird:
- Litera aeine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten Rechtsvorschriften;
- Litera beine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits vollzogen wurde, einschließlich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentlichen Umstände;
- Litera ceine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält;
- Litera dgegebenenfalls Berichte von Ärzten oder Sozialarbeitern über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat.
(3) Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.